1.1 Neuland, führt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGB´s nicht nochmal explizit verändert werden.
1.2 Für alle Rechtsgeschäfte mit Neuland sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erstellung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Jegliche, auch teilweise Verwendung von durch Neuland mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorares liegt keine Zustimmung zur Verwendung von Arbeiten und Leistungen von Neuland.
3.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als Festpreisangebot gekennzeichnet sind.
3.2 Von Neuland übermittelte Besprechungsprotokolle (Re-Briefings) sind verbindlich, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt widerspricht.
3.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die Neuland erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von Neuland. Eine Herausgabepflicht besteht nur dann, wenn diese in einer Auftragsbestätigung vereinbart und vermerkt ist. Die Kosten der Zusammenstellung und Versendung von Daten trägt der Kunde. Lizenzgebundene Schriften werden grundsätzlich nicht herausgegeben.
3.4 Die Aufbewahrungsfrist der unter 3.3 beschriebenen Unterlagen beträgt drei Jahre ab Rechnungsstellung. Danach können dieselben vernichtet werden.
4.1 Neuland ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
4.2 Aufträge an Werbeträger erteilt Neuland im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, wird der Auftraggeber vor Inanspruchnahme der Mengenrabatte oder Malstaffeln rechtzeitig darüber informiert, welche Voraussetzungen er im Einzelnen zu erfüllen hat, um entsprechende Rabatte oder Malstaffeln in Anspruch nehmen zu können. Erfüllt der Auftraggeber die Rabattvoraussetzungen trotz rechtzeitig vorab erfolgter Information durch Neuland nicht und kommt es dadurch zu einer Nachberechnung des Werbeträgers, ist Neuland berechtigt, eine Nachbelastung in Höhe der vom Werbeträger gegenüber Neuland vorgenommenen Nachberechnung vorzunehmen. Die Nachbelastung wird sofort zur Zahlung fällig.
5.1 Die Lieferverpflichtungen von Neuland sind erfüllt, sobald die Arbeiten/Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
5.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
5.3 Von Neuland zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn die entsprechende Realisierungsmöglichkeit durch Neuland bestätigt wird.
5.4 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe von Neuland, wenn dies ausdrücklich vereinbart und honoriert wird.
6.1 Vereinbarte Preise sind immer Nettopreise, zu denen die jeweils geltende MwSt. hinzukommt.
6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
6.3 Von Neuland gestellte Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht besondere Zahlungskonditionen vereinbart sind.
6.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich Neuland das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an Neuland-Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.
7.1 Neuland wird mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen alle für die Verwendung erbrachter Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllen wir unsere Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Darüber hinausgehende Verwendungen, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung von Neuland.
7.2 Zieht Neuland zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 7.1 von uns erworben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.
7.3 Neuland ist berechtigt, Werbemittel mit den Leistungen des Auftragnehmers zur Eigenwerbung, auch im Internet und im Rahmen von Wettbewerben, zu verwenden.
8.1 Von Neuland gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Arbeiten bzw. Leistungen, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung zu überprüfen und offensichtliche Mängel schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Festsetzung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht Neuland das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu. Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr ab Ablieferung der gelieferten Arbeit. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig Neuland angezeigt hat.
8.3 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.
8.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Auslieferung der geleisteten Arbeit. Dies gilt nicht, wenn Neuland Arglist vorwerfbar ist.
9.1 Neuland ist Dritten gegenüber bezüglich Inhalt und Umfang der für den Auftraggeber auszuführenden Arbeiten zur Verschwiegenheit verpflichtet und nicht berechtigt, Materialien des Auftraggebers, die im Rahmen einer Auftragsabwicklung angeliefert wurden, Dritten zugänglich zu machen.
10.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist das für den Sitz von Neuland zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.
10.2 Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen, Abänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zwingend der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des vorliegenden Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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